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gesetzliche Rahmenbedingungen

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Das SGB VIII) bildet die wesentliche gesetzliche Grundlage unserer Arbeit. In dessen erstem Kapitel (Allgemeine Vorschriften §§ 1-10) sind die Leitlinien der Kinder- und Jugendhilfe definiert. Hier kommen die tragenden Grundsätze der öffentlichen Jugendhilfe zum Ausdruck, insbesondere die grundlegenden Bestimmungen für das Verhältnis Eltern - Kind - Staat sowie für die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe.

Der § 1 SGB VIII hat die Funktion einer Generalklausel und Leitnorm, die über den Bereich der öffentlichen Jugendhilfe hinaus für alle Erziehungsträger bedeutungsvoll ist.

§ 1 Abs.1 SGB VIII normiert das Recht eines jeden jungen Menschen "auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit", welche im Rahmen von "Leistungen und anderen Aufgaben" (§ 2 Abs.1 SGB VIII) durch die Jugendhilfe zu gewährleisten sind (§ 79 Abs.1 SGB VIII.)

In § 1 Abs.3 SGB VIII findet sich der Auftrag der Jugendhilfe formuliert u.a. als " junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen" sowie "Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen".

Der Gesetzgeber orientiert sich hier eindeutig am Menschenbild des Grundgesetzes (GG), das durch die Grundrechte, vor allem durch die Artikel 1 bis 3, sowie 6 GG geprägt ist.

Die Adressaten des Rechtes auf Erziehung nach § 1 Abs.1 SGB VIII sind alle "jungen Menschen", also gemäss § 7 Abs.1 Nr. 4 SGB VIII alle Minderjährigen und jungen Volljährigen unter 27 Jahren.

Ebenfalls von Bedeutung für unsere Arbeit ist § 9 SGB VIII der die Grundrichtung der Erziehung und Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen definiert. Hier ist u.a. gefordert: „Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind... die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.“Die eigentlichen Leistungen des SGB VIII sind in den §§ 11 - 41 des SGB VIII geregelt.

Grundlagen unserer Arbeit mit den einzelnen jungen Menschen bilden hier vor allem die Hilfen nach §§ 27 ff./29, 30, 36, 41 und 52 SGB VIII. Dabei ist besonders auf §27 Abs.2 hinzuweisen, der Spielraum für neue und flexible Angebotsformen lässt.

In Ergänzung dazu ist auch auf das zum 1.10.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) hinzuweisen, das den Kinderschutz aus rechtlicher Sicht konkretisiert. Ziel ist es dabei, den entsprechenden § 8a SGB VIII nicht nur als „Meldeparagraph“, sondern vor allem als hilfreiches und nützliches fachliches Instrument der Hilfe und Unterstützung sowie zur Aktivierung von Ressourcen auf vielfältiger Ebene einzusetzen.

Jugendgerichtsgesetz

"Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten"

§ 2 Abs. 1 JGG seit 1.1.2008 gültige Fassung

Die Basis unserer Arbeit mit den straffälligen jungen Menschen bildet das Jugendgerichtsgesetz (JGG), vor allem §10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 sowie die §§ 45 und 47 JGG.

Nach § 1 JGG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn ein Jugendlicher (der 14 bis 18-jährige junge Mensch) oder Heranwachsender (wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) mit Strafe bedroht ist.

Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist eine erzieherische Beeinflussung der jugendlichen Straftäter geradezu als Gesetzeszweck des JGG anzusehen.

Dies ergibt sich deutlich z.B. aus den Vorschriften des § 10 JGG (Weisungen sollen die Erziehung fördern) und § 12 JGG (Anordnung von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII). Die von uns hauptsächlich durchgeführten Sozialen Trainingskurse wurden 1990 vom Gesetzgeber in den Weisungskatalog des §10 JGG aufgenommen. Das Ziel hierbei bestand darin, den Erziehungsgedanken des JGG durch konstruktive sozialpädagogische Maßnahmen zu stärken.

 

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